2.2.3. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Satz 3). 2.3.2. In der vom 1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung war festgehalten worden, die Verjährungsfrist für Beiträge von Nichterwerbstätigen endet ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung statuiert der (per Januar 1997) neu gefasste Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG