II. a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien die Verfügungen vom 12. April 2018 für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wegen Verjährung der Beitragsforderungen ersatzlos aufzuheben. Unter o-/e-Kostenfolge. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 14. August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. d) Mit Duplik vom 10. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.