Mit Verfügungen vom 12. April 2018 (BB 3) setzte die Ausgleichskasse D____ (Beschwerdegegnerin) die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 auf der Grundlage der Nachsteuerveranlagungen der Steuerverwaltung D____ fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2018 Einsprache (BB 4), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 abgewiesen wurde (BB 2).