{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-6_2018-10-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63561&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=48&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9e28ecad593ab6f5a52293f842daa5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.6", "SVG.2018.271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2018 AH.2018.6 (SVG.2018.271)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.10.2018 AH.2018.6 (SVG.2018.271)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.10.2018 AH.2018.6 (SVG.2018.271)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwirkungsfrist bei Nachsteuerveranlagung (Urteil Nr. 9C_736_2018 vom 5.12.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:36", "Checksum": "6b65f6e4b1d1b50489d04593970665ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2018 AH.2018.6 (SVG.2018.271)\nRegeste:\nVerwirkungsfrist bei Nachsteuerveranlagung (Urteil Nr. 9C_736_2018 vom 5.12.2018)\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).\n1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.2.2. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist (richtigerweise Verwirkungsfrist) für Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), von Selbständigerwerbenden (Art. 8 AHVG) und von Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Satz 2).\n2.2.3. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Satz 3).\n2.3.2. In der vom 1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung war festgehalten worden, die Verjährungsfrist für Beiträge von Nichterwerbstätigen endet ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung statuiert der (per Januar 1997) neu gefasste Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in Fällen, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt. Damit seien – so das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht – die Ausgleichskassen nicht mehr gezwungen, zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen innert Frist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, bevor das steuerbare Einkommen rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2).\n2.3.3. Damit inhaltlich identisch war die ab dem 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bis 31. Dezember 2011 anwendbar gewesene Fassung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 243/01 vom 4. September 2003 E. 4.7.2). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar gewesenen Fassung) handelt es sich bei der Einjahresfrist um eine zur Fünfjahresfrist des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinzutretende Frist für den Fall, dass bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige (Nach-)Steuerveranlagung vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4.4.1).\n2.3.4. In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der seit dem 1. Januar 2012 anwendbaren Fassung ist zwar explizit nur noch von \"Steuerveranlagung\" die Rede. Aus der Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG, Verbesserung der Durchführung (vgl. BBl 2011 554 ff., 556), ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass mit der Neufassung des Gesetzestextes per 1. Januar 2012 die Nachsteuerveranlagung nicht mehr erfasst werden sollte. Daher ist anzunehmen, dass in diesem Punkt bloss eine redaktionelle, jedoch keine inhaltliche Änderung angestrebt wurde. Auch die einschlägige Lehre geht (implizit) davon aus, dass mit Inkrafttreten der Änderung des Art. 16 Abs. 1 AHVG per 1. Januar 2012 (weiterhin) auch die Nachsteuerveranlagung gemeint ist (vgl. dazu insb. Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage [2012], Art. 16 AHVG, Rz 4 und Rz 7 f.).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}