Entscheidend sei aber, dass es sich bei den durchgeführten Darmspülungen klar und eindeutig um eine rein medizinisch notwendige Massnahme zur Behandlung eines medizinischen Gesundheitsschadens (schwere chronische Obstipation) handle, vergleichbar mit einer Medikamentenverabreichung, einer Infusionstherapie, oder einem Verbandswechsel. Ein Bedarf an einer regelmässigen erheblichen direkten oder indirekten Hilfe in dieser alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichten der Notdurft) – so wie sie gefordert sei (beim Ordnen der Kleider, bei der Körperreinigung) – sei nicht geltend gemacht worden und könne auch aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden.