Der RAD-Arzt hielt schliesslich mit Stellungnahme vom 23. April 2018 (IV-Akte 58) fest, die Feststellung von Dr. E____ solle nicht in Abrede gestellt werden und könne aus medizinischer Sicht durchaus für möglich gehalten und daher übernommen werden. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den durchgeführten Darmspülungen klar und eindeutig um eine rein medizinisch notwendige Massnahme zur Behandlung eines medizinischen Gesundheitsschadens (schwere chronische Obstipation) handle, vergleichbar mit einer Medikamentenverabreichung, einer Infusionstherapie, oder einem Verbandswechsel.