IV-Akte 31). 4.4.4. Daraufhin machte der Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 51) geltend, gemäss der Stellungnahme des RAD sei somit davon auszugehen, dass bei der Versicherten seit Oktober 2014 eine Hilflosigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe. 4.4.5. Dr. E____ bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2018 nochmals, seine Patientin leide an einer schweren Obstipation, welche nicht mit den gängigen Abführmitteln behandelt werden könne. Sie habe im Verlauf der Jahre sicherlich zehn verschiedene Mittel probiert, welche entweder gar nicht gewirkt oder zu starken Frequenzschwankungen oder Nebenwirkungen geführt hätten.