Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 4.1.4. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 4.4.2. Dr. E_