Sie stützt sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 23. April 2018. d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Mai 2018 an ihrer Beschwerde fest. III. Am 23. Juli 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe