II. a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr spätestens mit Wirkung ab Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht eine medizinische Expertise zu ihrem Gesundheitszustand – insbesondere zur medizinischen Indikation der Behandlung der Obstipation mittels Darmspülungen – einzuholen und neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.