Veranlasst durch die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2017 (IV-Akte 36) erfolgten schliesslich weitere Abklärungen. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 41) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da lediglich in drei der massgeblichen Bereiche eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 42). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 Einsprache (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Am 28. Dezember 2017 ergänzte sie ihre Einsprache. Der Eingabe legte sie einen Bericht des sie behandelnden Ophthalmologen bei (vgl. IV-Akte 50).