Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2013 Einsprache (vgl. IV-Akte 8, S. 2 f.). Am 24. Februar 2014 nahm der Abklärungsdienst – Bezug nehmend auf die neu eingereichten Belege – nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 17). In der Folge wurde die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 12. Mai 2014; IV-Akte 20). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-Akte 21). c) Am 28. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. IV-Akte 22).