{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-5_2018-07-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61640&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=23&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8151d074fba0bda30fdb7d67e157b6dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.5", "SVG.2018.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:40", "Checksum": "aff237bb2303e3664c76513ed00dbd97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).\n1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n4.1.4. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.\n4.4.2. Dr. E____ brachte in der Folge vor, die vom Abklärungsdienst angenommene Zumutbarkeit beim Anziehen könne aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden. Seine Patientin sei auch nicht in der Lage, einen Sockenanzieher zu benutzen aufgrund ihrer Schmerzen in den Händen bei Polymyalgie und Polyarthrose sowie der ausgeprägten Makuladegeneration. Des Weiteren machte Dr. E____ geltend, die schwere chronische Obstipation könne bestätigt werden. Seine Patientin habe multiple grosse Bauchoperationen gehabt (1960, 2007, 2014), welche massive Verwachsungen intraabdominell verursachen würden (vgl. die Stellungnahme vom 16. August 2017; IV-Akte 31).\n4.4.4. Daraufhin machte der Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 51) geltend, gemäss der Stellungnahme des RAD sei somit davon auszugehen, dass bei der Versicherten seit Oktober 2014 eine Hilflosigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe.\n4.4.5. Dr. E____ bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2018 nochmals, seine Patientin leide an einer schweren Obstipation, welche nicht mit den gängigen Abführmitteln behandelt werden könne. Sie habe im Verlauf der Jahre sicherlich zehn verschiedene Mittel probiert, welche entweder gar nicht gewirkt oder zu starken Frequenzschwankungen oder Nebenwirkungen geführt hätten. Aus diesen Gründen sehe er keine andere effektive und sichere Methode zur Behandlung als die regelmässige Darmspülung, die aufgrund der anderen Diagnosen ausschliesslich durch Drittpersonen (in casu Rotkreuzschwester/Spitex) durchgeführt werden müsse (vgl. IV-Akte 55, S. 2).\n4.4.6. Der RAD-Arzt hielt schliesslich mit Stellungnahme vom 23. April 2018 (IV-Akte 58) fest, die Feststellung von Dr. E____ solle nicht in Abrede gestellt werden und könne aus medizinischer Sicht durchaus für möglich gehalten und daher übernommen werden. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den durchgeführten Darmspülungen klar und eindeutig um eine rein medizinisch notwendige Massnahme zur Behandlung eines medizinischen Gesundheitsschadens (schwere chronische Obstipation) handle, vergleichbar mit einer Medikamentenverabreichung, einer Infusionstherapie, oder einem Verbandswechsel. Ein Bedarf an einer regelmässigen erheblichen direkten oder indirekten Hilfe in dieser alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichten der Notdurft) – so wie sie gefordert sei (beim Ordnen der Kleider, bei der Körperreinigung) – sei nicht geltend gemacht worden und könne auch aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden.\n4.5.2. Gemäss der Aussage der Beschwerdeführerin findet die Darmspülung (seit 1976) zweimal pro Woche statt (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Hilflosigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn die Hilfe \"regelmässig\" geleistet werden muss (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Rz. 8025 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Da die infrage stehende Hilfeleistung vorliegend nur zweimal pro Woche stattfindet, ist sie nicht als \"regelmässig\" zu erachten.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nDem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zugesprochen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;"}