{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-5_2018-07-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61640&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=23&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8151d074fba0bda30fdb7d67e157b6dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.5", "SVG.2018.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:40", "Checksum": "aff237bb2303e3664c76513ed00dbd97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.07.2018 AH.2018.5 (SVG.2018.210)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n|\nSozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt\n|\nURTEIL\nvom 23. Juli 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl\nund Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer\nParteien\nA____\n[...]\nvertreten durch lic. iur. B____, Advokat,\n[...]\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse C____\n[...]\nGegenstand\nAH.2018.5\nEinspracheentscheid vom 19. Januar 2018\nHilflosenentschädigung\nTatsachen\nI.\na) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1935, bezog ab Juni 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. insb. die Verfügung vom 15. Juli 1993; IV-Akte 1, S. 38 f.). Am 7. Oktober 1993 erlitt sie einen Autounfall, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma der HWS zuzog (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 137 f.). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Am 26. August 1994 wurde eine entsprechende Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.). Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. März 1995 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich ab Oktober 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit dem 7. Oktober 1993 in zwei von insgesamt sechs der massgebenden Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (vgl. IV-Akte 1, S. 7 f.).\nb) Am 19. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). In der Folge traf die IV-Stelle zu Handen der Ausgleichskasse entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde eine Abklärung vor Ort vorgenommen (vgl. den Bericht vom 28. November 2013; IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 hob die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (vgl. IV-Akte 6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2013 Einsprache (vgl. IV-Akte 8, S. 2 f.). Am 24. Februar 2014 nahm der Abklärungsdienst – Bezug nehmend auf die neu eingereichten Belege – nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 17). In der Folge wurde die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 12. Mai 2014; IV-Akte 20). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-Akte 21).\nc) Am 28. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. IV-Akte 22). In der Folge nahm die IV-Stelle am 15. Juni 2017 eine Abklärung vor Ort vor (Bericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Am 16. August 2017 äusserte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 32). Veranlasst durch die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2017 (IV-Akte 36) erfolgten schliesslich weitere Abklärungen. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 41) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da lediglich in drei der massgeblichen Bereiche eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 42). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 Einsprache (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Am 28. Dezember 2017 ergänzte sie ihre Einsprache. Der Eingabe legte sie einen Bericht des sie behandelnden Ophthalmologen bei (vgl. IV-Akte 50). In der Folge nahm der Abklärungsdienst am 9. Januar 2018 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 51). Daraufhin wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen (vgl. IV-Akte 52).\nII.\na) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr spätestens mit Wirkung ab Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht eine medizinische Expertise zu ihrem Gesundheitszustand – insbesondere zur medizinischen Indikation der Behandlung der Obstipation mittels Darmspülungen – einzuholen und neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie unter anderem einen Bericht von Dr. D____ vom 12. Dezember 2017 (Beilage 3) und einen Bericht von Dr. E____ vom 12. Februar 2018 (Beilage 4) beigelegt.\nb) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.\nc) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie stützt sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 23. April 2018.\nd) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Mai 2018 an ihrer Beschwerde fest.\nIII.\nAm 23. Juli 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n"}