Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen von einem komplexeren Fall auszugehen, hingegen ist im Vergleich zu invalidenversicherungsrechtlichen Fällen kein medizinischer Sachverhalt zu würdigen, weswegen der Fall im Bereich der Sachverhaltsfragen als einfacher zu qualifizieren ist. Ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) erscheint daher als angemessen.