8.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos. 8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu.