Andererseits ist auf Seite des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er keine Sanierungsbemühungen in die Wege geleitet hat. Ganz im Gegenteil ist vielmehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Sanierung der Firma kein Interesse hatte, sondern statt dessen eine neue Firma gründete und die bisherigen Arbeitnehmer in der neuen Firma beschäftigte (vgl. die in Erw. 3.8. wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers). Es ist damit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Teil des Geschäftsrisikos (Beitragsschulden gegenüber der AHV) auf die AHV abwälzen wollte, was nicht angeht.