7.8. Der Schadenersatz kann ermessensweise - nach Recht und Billigkeit - herabgesetzt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. Dabei steht dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. In Bezug auf die Begründung von Ermessensentscheiden dieser Art gelten erhöhte Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2018, 9C_548/2017, E. 7.1. mit weiteren Hinweisen).