Es kann aber auch nicht mehr eruiert werden, aus welchen Gründen die Ausgleichskasse die Lohnsumme herabgesetzt hat, mithin ob es tatsächlich ein Entgegenkommen war oder auf der Angabe des Beschwerdeführers beruhte. Sie hätte jedoch nicht ohne Weiteres, lediglich gestützt auf ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, auf diesen tieferen Betrag als Lohnsumme abstellen dürfen, zumal bereits Zahlungsschwierigkeiten bestanden und bereits einmal eine hohe Nachzahlung zu leisten war. Sie hat damit ihrerseits ihre Pflichten verletzt.