Der Telefonnotiz vom 7. März 2013 (BB 7) lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Lohnsumme von Fr. 800’00.00 vermerkt wurde. Mit dieser Telefonnotiz ist davon auszugehen, dass die Lohnsumme anlässlich des Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse ein Thema war. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass er eine tiefere Lohnsumme anlässlich des Gesprächs nicht vorgebracht habe. Es kann aber auch nicht mehr eruiert werden, aus welchen Gründen die Ausgleichskasse die Lohnsumme herabgesetzt hat, mithin ob es tatsächlich ein Entgegenkommen war oder auf der Angabe des Beschwerdeführers beruhte.