7.7. Da Arbeitgebende Änderungen, die geeignet sind, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohnsumme herbeizuführen, glaubhaft zu machen haben, folgt daraus, dass die Ausgleichskasse bezüglich einer Geltendmachung solcher Änderungen zur besonderen Sorgfalt verpflichtet ist. Den Akten kann nicht entnommen werden, worauf die Ausgleichskasse das Korrigieren der Lohnsumme nach unten stützt. Die Wegleitung hält weder fest, dass eine solche Meldung schriftlich erfolgen muss, noch sagt sie etwas über die Form der Mitteilung aus. Der Telefonnotiz vom 7. März 2013 (BB 7) lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Lohnsumme von Fr. 800’00.00 vermerkt wurde.