Der Beschwerdeführer hat eine Erhöhung der Lohnsumme weder für das Jahr 2012 noch für das Jahr 2013 gemeldet. Da er bereits im Jahr 2012 die Änderungen der Lohnsumme nicht gemeldet hatte, verursachte er bereits die hohe Nachzahlung für das Jahr 2012, die ihn bereits in erste Zahlungsschwierigkeiten brachte. Dies ist im Rahmen der Gesamtumstände mitzuberücksichtigen (vgl. oben Erw. 6.8.) Für das Jahr 2013 betrug die Lohnsumme schliesslich Fr. 1‘336‘424.00.