6.9. Die Arbeitgeber (resp. die für sie handelnden Organe) haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Unterbleibt eine solche Meldung, ist dies grundsätzlich als rechtswidrig und (zumindest) grobfahrlässig zu qualifizieren (Urteil vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4 erster Absatz). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es ihm nicht möglich ist, angesichts der zahlreichen im Stundenlohn angestellten Mitarbeiter und einer schwankenden Auftragslage, jede Änderung in der Lohnsumme mitzuteilen. Allerdings vermag er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.