6.7. Es ist daher zu prüfen, ob Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, da alle seine Mitarbeiter im Stundenlohn angestellt gewesen seien, habe er aufgrund der damit verbundenen Schwankungen die endgültige genaue Lohnhöhe nicht voraussehen können. 6.8. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255).