6.6. In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer somit darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). Deshalb ist auch beim Beschwerdeführer im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Verschulden gegeben ist. Es stellt sich lediglich die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Haftung entfallen lassen.