Diese unterbliebene Mitteilung habe sich im Nachhinein als eine Verletzung der Mitteilungspflicht herausgestellt, doch sei diese Unterlassung nicht grobfahrlässig geschehen. Das Nichterkennen dieser Veränderung der Lohnsumme sei bloss eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Jedem anderen Arbeitgeber mit rund 30 Angestellten auf Stundenlohnbasis hätte dies auch passieren können. Die GmbH habe im Jahr 2013 die Akontobeiträge bis auf den Monat Dezember vollständig bezahlt und habe ihre Pflicht zur Abgabe der Lohnbeiträge erfüllt.