Erst bei der Erstellung der Lohnbescheinigung für das Jahr 2013 habe die GmbH gewusst, dass sich die Lohnsumme 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 wesentlich verändert habe. Da für die GmbH im Laufe des Jahres 2013 eine wesentliche Änderung der Lohnsumme nicht erkennbar gewesen sei und aufgrund der Beschäftigung im Stundenlohn auch nicht habe erkennbar sein müssen, habe sie keine Meldung über eine wesentliche Änderung der Lohnsumme vorgenommen. Diese unterbliebene Mitteilung habe sich im Nachhinein als eine Verletzung der Mitteilungspflicht herausgestellt, doch sei diese Unterlassung nicht grobfahrlässig geschehen.