Diese Anpassung sei im Gesetz nicht vorgesehen und sei dennoch von der Ausgleichskasse vorgenommen worden, weswegen die GmbH für die offen gebliebene Jahresabrechnung 2013 nicht haftbar gemacht werden könne. Gemäss Praxis der Ausgleichskasse hätten wesentliche Änderungen der Lohnsumme gemeldet werden müssen. Die GmbH habe im Jahr 2012 und 2013 ungefähr gleich viele Mitarbeitende beschäftigt, wobei diese auf Stundenbasis angestellt seien. Daher hätten die monatlichen Lohnzahlungen je nach Auftragslage variiert.