Dies sei der GmbH zwar entgegen gekommen, da die monatlichen finanziellen Verpflichtungen damit kleiner geworden seien. Doch sei gerade diese Anpassung der voraussichtlichen Lohnsumme 2013 ursächlich für die Höhe der Jahresabrechnung 2013 gewesen. Diese habe die GmbH nicht mehr bezahlen können. In Bezug auf die Anpassung der voraussichtlichen Lohnsumme als Basis der monatlichen Akontobeiträge habe die Ausgleichskasse selbst fahrlässig gehandelt. Diese Anpassung sei im Gesetz nicht vorgesehen und sei dennoch von der Ausgleichskasse vorgenommen worden, weswegen die GmbH für die offen gebliebene Jahresabrechnung 2013 nicht haftbar gemacht werden könne.