4.9. Da auf Grund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für eine ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunkts der Schadenskenntnis im vorliegenden Fall sprechen, erweist sich die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. August 2017 angesichts des am 4. Oktober 2016 aufgelegten Kollokationsplanes als rechtzeitig. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Herabsetzung der Höhe der Schadenersatzsumme im Ausmass von Fr. 64‘373.65 geltend.