Der Beschwerdeführer weist auf seine eigenen Angaben hin. Diesen allein kann jedoch keine fristauslösende Wirkung zukommen. 4.8. Der Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise vor denjenigen der Auflegung des Kollokationsplanes verschieben, wenn die Ausgleichskasse anlässlich von Gläubigerversammlungen vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleibt. Die Annahme entsprechender Umstände soll jedoch mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 118 V 196 E. 3b). Auch eine solche hat nicht stattgefunden.