4.7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung zu entnehmen ist, dass nur Äusserungen der Konkursverwaltung oder des Sachwalters nicht jedoch Angaben Dritter über den Verlust fristauslösende Wirkung zukommen kann. In der Regel vermögen nur amtliche Verlautbarungen zum zu erwartenden Verwertungsergebnis die relative zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG vor Auflegung von Kollokationsplan und Inventar in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 9C_407/2011, E. 4.1). Entsprechende Äusserungen oder gar eine amtliche Verlautbarung liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer weist auf seine eigenen Angaben hin.