4.3. Wenn nun das Bundesgericht eine Vorverschiebung des Regelzeitpunktes auf die Arbeitgeberkontrolle, an der die Ausgleichskasse Kenntnis über die genaue Höhe der Beitragsschuld erlangen kann, abgelehnt hat, so ist es nicht möglich, vorliegend aus diesem Grund - Kenntnis der genauen Höhe der ausstehenden Beiträge - auf einen vor dem Regelzeitpunkt liegenden Moment abzustellen. Für die Schadenskenntnis bedarf es neben der Konkurseröffnung und der Arbeitgeberkontrolle vielmehr zusätzlicher Erkenntnisse. 4.4. Zu diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten keine Hinweise bestanden, dass die GmbH noch über Aktiven im Zeitpunkt der Konkurseröffnung verfügt habe.