4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Ausgleichskasse habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die genaue Höhe der Beitragsschuld bereits gekannt. Es ist daher die Frage zu erörtern, ob dies einen solchen ausnahmsweisen Grund für eine Vorverlegung des Regelzeitpunktes darstellt.