Mangels effektiver Konkurseröffnung stehe nicht fest, dass die offenen Beiträge nicht mehr erhältlich seien. Würde der Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge beiseitelegen, wäre im Konkursfall noch genug Geld vorhanden, um die entsprechende Forderung zu begleichen. Bei einer Firmenübertragung könne davon ausgegangen werden, dass die Firma weitergeführt werde und die Ausstände beglichen werden. 3.10. Es ist damit zu prüfen, ob die zweijährige relative Verjährungsfrist ausnahmsweise bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu laufen begonnen hat. 4.