3.9. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich das Konkursverfahren über längere Zeit dahingezogen habe und erst mit dem Vorliegen des Kollokationsplans am 4. Oktober 2016 klar gewesen sei, dass die Kasse ihre gesamte Forderung verliere. Wenn ein Firmeninhaber und Geschäftsführer seine Firma veräussere und in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse mitteile, er würde kein Personal mehr beschäftigen und es werde über die Firma der Konkurs eröffnet, heisse dies nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens vorliege. Mangels effektiver Konkurseröffnung stehe nicht fest, dass die offenen Beiträge nicht mehr erhältlich seien.