Die Beschwerdegegnerin habe daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am [...]. Januar 2015 wissen müssen, dass die ausstehenden Lohnbeiträge auch nach Abschluss des Konkursverfahrens ungedeckt bleiben würden. Es hätten keine Hinweise bestanden, dass die GmbH noch über Aktiven im Zeitpunkt der Konkurseröffnung verfügt habe. Die Ausgleichskasse habe daher bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Höhe des Schadens gekannt.