3.7. Die Auflage des Kollokationsplans datiert vom 4. Oktober 2016. Es handelt sich dabei um einen der Regelzeitpunkte. Bei Abstellen auf diesen Zeitpunkt hat die Ausgleichskasse mit ihrer Verfügung vom 10. August 2017 die zweijährige Verjährungsfrist jedenfalls eingehalten. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer qualifizierte Umstände vorbringt, die ein ausnahmsweises Abstellen auf einen Zeitpunkt davor rechtfertigen, nämlich auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung am [...]. Januar 2015.