angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (BGE 128 V 10 E. 5a; 126 V 443 E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 9C_407/2011, E. 2.1 mit Hinweisen).