2.3. Es ist daher zunächst zu erörtern, ob die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse bereits verjährt war, als diese ihre Forderung mit Verfügung vom 10. August 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (erster Satz). Diese Fristen können unterbrochen werden (zweiter Satz der genannten Gesetzesbestimmung). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).