2.1. Zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH zu Recht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 84‘852.40 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einfordert. 2.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Schadenersatzanspruch sei verjährt. Es könne vorliegend nicht auf die Praxis abgestellt werden, wonach die Ausgleichskasse ausreichend Kenntnis vom Schaden besitze, wenn der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt wird, da die Beschwerdegegnerin bereits vor Auflage des Kollokationsplanes Kenntnis vom Schaden hatte bzw. haben musste. Eventualiter macht er geltend, dass die Schadenersatzforderung herabzusetzen sei.