Nach der Rechtsprechung ist bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 mit Hinweisen). Die GmbH hatte ihren statutarischen Sitz vor dem Konkurs in Basel (BB 4), weswegen das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2.