II. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Januar 2018. Eventualiter sei der Betrag des Schadenersatzes um Fr. 64‘373.65 herabzusetzen. Zusätzlich beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. III. In der Verfügung vom 7. März 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin den Kostenerlass.