{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\n7.4.\nGemäss Rz. 2050 WBB passt die Ausgleichskasse\ndie Akontobeiträge von sich aus an, wenn sie eine Änderung feststellt, die\ngeeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohnsumme herbeizuführen.\nRz. 2049 bestimmt, dass die Arbeitgebenden Änderungen zu ihren Gunsten\nglaubhaft zu machen haben.\n7.5.\nNach Rz. 2050 WBB ist die Ausgleichskasse gehalten\ngewesen, die Akontobeiträge von sich aus anzupassen. Das hat sie ursprünglich\nauch getan, dies dann jedoch wieder korrigiert. Den Unterlagen ist zu\nentnehmen, dass die Ausgleichskasse zunächst für das Jahr 2013 Akontobeiträge\nin Höhe von Fr. 5‘555.00 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 600‘000.00 in\nRechnung stellte (Schreiben vom 27. Dezember 2012, BB 12). Die Jahresabrechnung\nfür das Jahr 2012 ergab sodann jedoch eine Lohnsumme von Fr. 1‘009‘575.00,\nworauf die Ausgleichskasse die monatlichen Akontobeiträge auf Fr. 11‘119.15\nanhob, unter Zugrundelegung der Lohnsumme des Jahres 2012 (Schreiben vom 27.\nFebruar 2013, BB 13). Mit Schreiben vom 7. März 2013 (BB 14) setzte die\nAusgleichskasse die Akontobeiträge sodann auf Fr. 8‘277.00 herab und reduzierte\ndie den Akontobreiträgen zugrundeliegende Lohnsumme auf Fr. 800‘000.00.\n7.6.\nDer Jahresabrechnung für Lohnbeiträge der Ausgleichskasse für die\nAbrechnungsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 vom 27. Februar 2014 (BB 11)\nist zu entnehmen: Lohnsumme Fr. 1‘336‘424.00, Jahresbeitrag Fr. 137‘651.65,\nbereits fakturierter Betrag Fr. 82‘400.00 und eine Differenz von Fr. 55‘251.65.\n7.7.\nDa Arbeitgebende Änderungen, die geeignet sind,\neine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohnsumme herbeizuführen, glaubhaft\nzu machen haben, folgt daraus, dass die Ausgleichskasse bezüglich einer\nGeltendmachung solcher Änderungen zur besonderen Sorgfalt verpflichtet ist. Den\nAkten kann nicht entnommen werden, worauf die Ausgleichskasse das Korrigieren\nder Lohnsumme nach unten stützt. Die Wegleitung hält weder fest, dass\neine solche Meldung schriftlich erfolgen muss, noch sagt sie etwas über die\nForm der Mitteilung aus. Der Telefonnotiz vom 7. März 2013 (BB 7) lässt sich lediglich\nentnehmen, dass eine Lohnsumme von Fr. 800’00.00 vermerkt wurde. Mit\ndieser Telefonnotiz ist davon auszugehen, dass die Lohnsumme anlässlich des\nTelefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse ein\nThema war. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass er\neine tiefere Lohnsumme anlässlich des Gesprächs nicht vorgebracht habe. Es kann\naber auch nicht mehr eruiert werden, aus welchen Gründen die Ausgleichskasse\ndie Lohnsumme herabgesetzt hat, mithin ob es tatsächlich ein Entgegenkommen war\noder auf der Angabe des Beschwerdeführers beruhte. Sie hätte jedoch nicht ohne\nWeiteres, lediglich gestützt auf ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, auf\ndiesen tieferen Betrag als Lohnsumme abstellen dürfen, zumal bereits Zahlungsschwierigkeiten\nbestanden und bereits einmal eine hohe Nachzahlung zu leisten war. Sie hat damit ihrerseits ihre Pflichten verletzt. Es ist nicht auszuschliessen,\ndass bei einem korrekten Vorgehen der Ausgleichskasse und einer damit\neinhergehenden beförderlicheren Eintreibung der Schulden der Schaden in geringerer\nHöhe angefallen wäre.\n7.8.\nDer Schadenersatz kann ermessensweise - nach\nRecht und Billigkeit - herabgesetzt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung\nder Ausgleichskasse, wie die Missachtung elementarer Vorschriften der\nBeitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. Dabei steht dem kantonalen\nVersicherungsgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. In Bezug auf die\nBegründung von Ermessensentscheiden dieser Art gelten erhöhte Anforderungen (Urteil\ndes Bundesgerichts vom 13. März 2018, 9C_548/2017, E. 7.1. mit weiteren Hinweisen).\n7.9.\nEinerseits ist zu berücksichtigen, dass sich in\nden Akten keine Hinweise finden, dass die Ausgleichskasse irgendwelche\nAbklärungen getätigt hätte, um sich ein Bild über die Lage der Firma zu machen.\nIndem sie sich einzig auf das Telefonat mit dem Beschwerdeführer stützte,\nerhöhte sie das Risiko, eines Teils ihrer Forderung verlustig zu gehen. Andererseits\nist auf Seite des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er keine\nSanierungsbemühungen in die Wege geleitet hat. Ganz im Gegenteil ist vielmehr\noffensichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Sanierung der Firma kein\nInteresse hatte, sondern statt dessen eine neue Firma gründete und die bisherigen\nArbeitnehmer in der neuen Firma beschäftigte (vgl. die in Erw. 3.8. wiedergegebenen\nAusführungen des Beschwerdeführers). Es ist damit offensichtlich, dass der\nBeschwerdeführer einen Teil des Geschäftsrisikos (Beitragsschulden gegenüber\nder AHV) auf die AHV abwälzen wollte, was nicht angeht. Zusätzlich fällt als\nerschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zwei Mal wesentlich höhere\nLohnsummen als in den Akontobeitragsberechnungen angenommen nicht gemeldet hat,\nwobei die Abweichungen beträchtlich waren. Die in Art. 35 Abs. 2 AHVV normierte\nInformationspflicht bezweckt, dass die Höhe der Akontobeiträge in etwa mit den\nauf den effektiv ausbezahlten Löhnen geschuldeten Beiträgen übereinstimmt (vgl.\nMarco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52\nAHVG, Schulthess 2008, Rz. 31). Bei einer korrekten Meldung können daher erst\ngar nicht Beitragsausstände aufgrund von Nachzahlungen in dieser Höhe\nentstehen.\n7.10.\nInsgesamt wiegen daher die Pflichtverletzungen\ndes Beschwerdeführers gegenüber jener der Ausgleichskasse derart schwer, dass\nsich eine Herabsetzung des Schadenersatzbetrages unter Würdigung dieser\nUmstände nicht rechtfertigt.\n8.\n8.1.\nGemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n8.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}