{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\n6.9.\nDie Arbeitgeber (resp. die für sie handelnden Organe) haben der\nAusgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Unterbleibt eine solche Meldung, ist\ndies grundsätzlich als rechtswidrig und (zumindest) grobfahrlässig zu\nqualifizieren (Urteil vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4 erster Absatz). Dem\nBeschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es ihm nicht möglich ist,\nangesichts der zahlreichen im Stundenlohn angestellten Mitarbeiter und einer\nschwankenden Auftragslage, jede Änderung in der Lohnsumme mitzuteilen. Allerdings\nvermag er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits\nist er, da er um diese Auftrags- wie auch Lohnschwankungen wusste, in Bezug auf\ndie Beitragszahlungen bei Lohnschwankungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.\nAndererseits gilt gemäss Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in\nder AHV, IV und EO (WBB) eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens\n10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im\nSinn von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Dieser Hinweis ist auf den jeweiligen\nAkontorechnungen ausdrücklich vermerkt (BB 12-14). Die Meldepflicht nach Art.\n35 Abs. 2 AHVV gilt grundsätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der\nAusgleichskasse von einer wesentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten\nAkontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen bzw. zwischen der\nursprünglich gemeldeten voraussichtlichen und der effektiven Lohnsumme (in\ndiesem Sinne schon Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2002, H\n204/01, E. 7a). Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_355/2010 vom 17.\nAugust 2010 E. 5.2.1 erkannt hat, verhält sich mithin ein Arbeitgeber widerrechtlich\nund schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, der in Verletzung der\nMeldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne\nsicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter\nBerücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend\nMittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert\nnützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August\n2016, 9C_247/2016, E. 5.1.1., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. November\n2012, 9C_369/2012, E. 7.3.3.2).\n6.10.\nDer Beschwerdeführer hat eine Erhöhung der Lohnsumme weder für das\nJahr 2012 noch für das Jahr 2013 gemeldet. Da er bereits im Jahr 2012 die Änderungen\nder Lohnsumme nicht gemeldet hatte, verursachte er bereits die hohe Nachzahlung\nfür das Jahr 2012, die ihn bereits in erste Zahlungsschwierigkeiten brachte.\nDies ist im Rahmen der Gesamtumstände mitzuberücksichtigen (vgl. oben Erw.\n6.8.) Für das Jahr 2013 betrug die Lohnsumme schliesslich Fr. 1‘336‘424.00.\nDies liegt immerhin mehr als Fr. 300‘000.00 bzw. 32 % über der Lohnsumme des\nJahres 2012 von Fr. 1‘009‘575.00, welche die Ausgleichskasse in der\nAkontorechnung vom 27. Februar 2013 (mit den Akontobeiträgen von Fr. 11‘119.15)\nangenommen hat bzw. mehr als Fr. 500‘000.00 bzw. 67 % über der Lohnsumme\nvon Fr. 800‘000.00, welche die Ausgleichskasse sodann auf der neuen\nAkontorechnung vom 7. März 2013 angenommen hat. In beiden Fällen wäre der\nBeschwerdeführer gehalten gewesen, diese beträchtliche Änderung der Lohnsumme\nmitzuteilen, umso mehr als er bereits in Zahlungsschwierigkeiten war und um die\nProblematik der hohen Nachzahlung aufgrund der Nachzahlung für das Jahr 2012\nwusste. Bei so einem hohen Abweichen der Lohnsumme kann sich der\nBeschwerdeführer nicht mehr auf die Lohnschwankungen aufgrund des Stundenlohns\nberufen.\n6.11.\nDarüber hinaus entsteht die Beitragspflicht ohnehin nicht erst mit\nder Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, sondern unmittelbar mit der\nLeistung der Arbeit. Die Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder\nEntschädigungsanspruchs eines Arbeitnehmers geschuldet und die Beitragsforderungen\nwerden ex lege monatlich zur Zahlung fällig, wenn wie hier die jährliche\nLohnsumme Fr. 200'000.00 übersteigt (Art. 34 Abs. 1 und 3 AHVV; Urteil des\nBundesgerichts vom 25. September 2013, 9D_1/2013, E. 3.5 mit Hinweisen). Einer\n(Akonto-) Rechnung der Ausgleichskasse bedarf es dazu nicht. Der\nGeschäftsführer einer GmbH, der nicht rechtzeitig die Zahlung (oder\nSicherstellung) der geschuldeten Beiträge veranlasst, hat grundsätzlich für den\ngesamten Schadensbetrag einzustehen (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar\n2016, 9D_2/2015, E. 4.3. und vom 29. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3).\n6.12.\nDer Beschwerdeführer hat weder die beträchtlichen Lohnänderungen\ngemeldet noch hat er eine Sicherstellung der geschuldeten Beiträge veranlasst. Das\nVerhalten des Beschwerdeführers ist daher widerrechtlich.\n7.\n7.1.\nZu prüfen ist im Folgenden, ob ein Mitverschulden der\nAusgleichskasse zu berücksichtigen ist.\n7.2.\nDie Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer\nHerabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung\nist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht\nhat, was etwa dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der\nBeitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Wie im übrigen\nöffentlichen Verantwortlichkeitsrecht setzt die Herabsetzung des\nSchadenersatzes im Rahmen von Art. 52 AHVG des Weiteren voraus, dass zwischen\ndem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.\nEine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige\nVerhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens\nadäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 188 E. 3c).\n7.3.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, die\nAusgleichskasse hätte nicht ohne weiteres die Akontobeiträge auf der Basis\neiner Lohnsumme von Fr. 800.000.00 berechnen dürfen.\n"}