{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\nnach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten\nsein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und\n– subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n6.2.\nVon den einzelnen Haftungsvoraussetzungen ist einzig das Verschulden\ndes Beschwerdeführers strittig.\n6.3.\nVoraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist ein widerrechtliches\nVerhalten. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor,\ndass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu\nbringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse\nperiodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der\nvoraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche\nÄnderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer\nAbrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse\naufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten\nAkontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende\nBeiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3\nund 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers\nist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu\nerklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (statt\nvieler: BGE 111 V 172 E. 2).\n6.4.\nVoraussetzung der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist, dass\nder Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften den Schaden verursacht hat. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute\nBundesgericht) hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei\ngegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lasse, was jedem verständigen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte\neinleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen\nentsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener\nArbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet\nwerden kann und muss (BGE 103 V 120 E. 6 mit Hinweisen).\n6.5.\nDas Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei\nVerletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des\nArbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die\nNichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft\nerscheinen lassen, entfällt eine Haftung. Die Rechtsprechung für die Annahme\nentschuldbarer Umstände ist jedoch streng. Die Ausgleichskasse, welche\nfeststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen\nSchaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die\nVorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern\nkeine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die\nSchuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b). In diesem Zusammenhang\nist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich\nallein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund\ndarstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG\nweitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass\nein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn\nausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen\ngedeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015,\nE. 4.2.2).\n6.6.\nIn seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte\nder Beschwerdeführer somit darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände\nentstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die\ndarauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden\nBeitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden\nkönnen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2).\nDeshalb ist auch beim Beschwerdeführer im Grundsatz davon auszugehen, dass ein\nVerschulden gegeben ist. Es stellt sich lediglich die Frage, ob besondere\nUmstände vorliegen, die eine Haftung entfallen lassen.\n6.7.\nEs ist daher zu prüfen, ob Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das\nfehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erscheinen\nlassen. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, da\nalle seine Mitarbeiter im Stundenlohn angestellt gewesen seien, habe er aufgrund\nder damit verbundenen Schwankungen die endgültige genaue Lohnhöhe nicht\nvoraussehen können.\n6.8.\nDie Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die\nzum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255).\n"}