{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\n5.3.\nEr hätte zusammen mit der Mitteilung vom 27. Februar 2013 über die\nneuen Akontobeiträge die Jahresrechnung 2012 erhalten, wonach er Fr. 48‘831.00\nhätte nachzahlen müssen. Da habe sich die GmbH aufgrund ihrer finanziellen\nSituation ausser Stande gesehen, die neu festgesetzten monatlichen\nAkontobeiträge in der Höhe von Fr. 11‘119.15 sowie die offene Jahresrechnung\n2012 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe der Ausgleichskasse seine Situation\ngeschildert. Im Anschluss an dieses Telefongespräch habe diese die\nvoraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2013 angepasst und eine Abzahlungsvereinbarung\nfür die offene Jahresrechnung 2012 aufgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in\ndiesem Telefongespräch nicht geltend gemacht, dass sich die voraussichtliche\nLohnsumme für das Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 wesentlich verändern\nwerde. Dieser Umstand ergebe sich auch aus den Akten der Ausgleichskasse, denn\nes finde sich keine schriftliche Meldung, dass sich die voraussichtliche\nLohnsumme 2013 im Vergleich zur Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der\nAkontobeiträge 2013 wesentlich verändern werde. Trotzdem habe die\nAusgleichskasse diese im Anschluss an das Telefongespräch aufgrund der\nfinanziellen Situation angepasst. Mit der Anpassung sollte die GmbH finanziell\nentlastet werden. Dies sei der GmbH zwar entgegen gekommen, da die monatlichen\nfinanziellen Verpflichtungen damit kleiner geworden seien. Doch sei gerade\ndiese Anpassung der voraussichtlichen Lohnsumme 2013 ursächlich für die Höhe\nder Jahresabrechnung 2013 gewesen. Diese habe die GmbH nicht mehr bezahlen\nkönnen. In Bezug auf die Anpassung der voraussichtlichen Lohnsumme als Basis\nder monatlichen Akontobeiträge habe die Ausgleichskasse selbst fahrlässig\ngehandelt. Diese Anpassung sei im Gesetz nicht vorgesehen und sei dennoch von\nder Ausgleichskasse vorgenommen worden, weswegen die GmbH für die offen gebliebene\nJahresabrechnung 2013 nicht haftbar gemacht werden könne. Gemäss Praxis der\nAusgleichskasse hätten wesentliche Änderungen der Lohnsumme gemeldet werden\nmüssen. Die GmbH habe im Jahr 2012 und 2013 ungefähr gleich viele Mitarbeitende\nbeschäftigt, wobei diese auf Stundenbasis angestellt seien. Daher hätten die\nmonatlichen Lohnzahlungen je nach Auftragslage variiert. Aufgrund der Auftragslage\nund der variablen monatlichen Lohnzahlungen sei es der GmbH nicht möglich\ngewesen, eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Lohnsumme des laufenden\nJahres aufzustellen. Erst bei der Erstellung der Lohnbescheinigung für das Jahr\n2013 habe die GmbH gewusst, dass sich die Lohnsumme 2013 im Vergleich zum Jahr\n2012 wesentlich verändert habe. Da für die GmbH im Laufe des Jahres 2013 eine\nwesentliche Änderung der Lohnsumme nicht erkennbar gewesen sei und aufgrund der\nBeschäftigung im Stundenlohn auch nicht habe erkennbar sein müssen, habe sie\nkeine Meldung über eine wesentliche Änderung der Lohnsumme vorgenommen. Diese\nunterbliebene Mitteilung habe sich im Nachhinein als eine Verletzung der\nMitteilungspflicht herausgestellt, doch sei diese Unterlassung nicht grobfahrlässig\ngeschehen. Das Nichterkennen dieser Veränderung der Lohnsumme sei bloss eine\npflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Jedem anderen Arbeitgeber mit rund 30\nAngestellten auf Stundenlohnbasis hätte dies auch passieren können. Die GmbH\nhabe im Jahr 2013 die Akontobeiträge bis auf den Monat Dezember vollständig bezahlt\nund habe ihre Pflicht zur Abgabe der Lohnbeiträge erfüllt.\n5.4.\nDie Ausgleichskasse wendet im Wesentlichen dagegen ein, sie habe die\nAkontobeiträge für das Jahr 2013 anhand der vom Beschwerdeführer telefonisch\nfür das laufende Jahr gemeldeten voraussichtlichen Lohnsumme von Fr. 800’000.00\nangepasst. Ein Arbeitgeber dürfe ausserdem nur so viel an Löhnen ausrichten,\nwie Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können.\n5.5.\nMit dem Schreiben Akontobeiträge vom 7. März 2013 seien im Rahmen\ndes später gewährten Zahlungsaufschubs die Akontobeiträge für das Jahr 2013\nanhand der vom Beschwerdeführer telefonisch für das laufende Jahr gemeldeten\nvoraussichtlichen Lohnsumme von Fr. 800‘000.00 angepasst worden. Dass die\nPauschale für das Jahr 2013 zu tief angesetzt worden sei, beruhe auf den\nAngaben des Beschwerdeführers bzw. der Unterlassung der Meldung der erheblichen\nVeränderung der Lohnsumme. Allein der Beschwerdeführer habe dies zu\nverantworten. Die Kasse treffe kein Mitverschulden, sie müsse sich auf die\nAngaben des Arbeitgebers verlassen, der als einziger die volle Übersicht über\nsein Personal und die Löhne habe. Gerade deswegen treffe ihn die gesetzliche\nMeldepflicht, der er nicht nachgekommen sei. Wenn schon die in Rechnung\ngestellten Beiträge weit unter den effektiv geschuldeten liegen, liege es am\nArbeitgeber, die Differenz zur Seite zu legen. Gemäss Gerichtspraxis dürften\nnur so viele Löhne ausbezahlt werden, wie Sozialversicherungsbeiträge bezahlt\nwerden können. Wenn dies nicht beachtet werde, liege nicht Unvorsichtigkeit vor\nsondern grobe Fahrlässigkeit.\n5.6.\nIn der Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass er anlässlich\ndes Telefonats im März 2013 eine Korrektur der voraussichtlichen Lohnsumme\ngeltend gemacht habe. Es sei vielmehr nach einer praktikablen Lösung gesucht\nworden.\n6.\n6.1.\nNach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der\nVersicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim\nArbeitgeber um eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der\nSchadenersatzforderung nicht mehr besteht, so haften subsidiär die Mitglieder\nder Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten\nPersonen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so\nhaften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung\n"}