{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\n4.5.\nIm Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage\nvon Kollokationsplan und Inventar ausreichende Schadenskenntnis im Sinne von\nArt. 52 Abs. 3 AHVG (BGE 129 V 193 E. 2.3; Urteil 9C_647/2009 vom 15. April\n2010 E. 3.1). Ausnahmsweise kann vor diesem Zeitpunkt zumutbare\nSchadenskenntnis bestehen (BGE 126 V 443 E. 4b). So stellen die Verweigerung\noder der Widerruf einer Nachlassstundung oder die Nichtgenehmigung eines\nNachlassvertrages mit Vermögensabtretung (AHI 1995 S. 159, H 335/93) ein\ngewichtiges Indiz dar, dass auch Zweitklassgläubiger (Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes\nüber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SR 281.1, SchKG]) ernstlich\ndamit rechnen müssen, im nachfolgenden Konkurs grösstenteils oder sogar\ngänzlich zu Verlust zu kommen. Es wird in diesen Fällen von der Ausgleichskasse\nim Hinblick auf die Wahrung der relativen zweijährigen Verjährungsfrist nach\nArt. 52 Abs. 3 AHVG eine erhöhte Sorgfalt verlangt in dem Sinne, dass sie sich\nüber die Gründe für die dem Schuldner verwehrte Rechtswohltat informiert und\ndie notwendigen Massnahmen zur Fristwahrung ergreift, wozu sie sich um\nInformationen hinsichtlich eingegangener Forderungen und vorhandener Aktiven zu\nbemühen hat (BGE 128 V 15 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_131/2008,\nE. 3.3.2). Ebenfalls kann anlässlich von Gläubigerversammlungen bereits\nfeststehen, dass die Schadenersatzforderung ungedeckt bleibt (ebenda E. 3.3.1).\nDie Ausgleichskasse ist daher grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet oder hat\nzumindest Einsicht ins Protokoll zu nehmen (BGE 126 V 450) und gegebenenfalls\ndie für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendigen Abklärungen zu\ntreffen. Dabei können jedoch grundsätzlich nur Äusserungen der\nKonkursverwaltung oder des Sachwalters nicht jedoch Angaben Dritter über den\nVerlust fristauslösende Wirkung zukommen (BGE 116 II 158 E. 4b; Urteil des\nBundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 2.1.2).\n4.6.\nDiesbezüglich verweist der Beschwerdeführer insbesondere darauf,\ndass er die Ausgleichskasse bereits im März 2014 darüber informiert habe, dass\nseine Firma in Konkurs gehen werde, und er seine Mitarbeiter auf eine andere\nFirma übertragen habe.\n4.7.\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung zu\nentnehmen ist, dass nur Äusserungen der Konkursverwaltung oder des Sachwalters\nnicht jedoch Angaben Dritter über den Verlust fristauslösende Wirkung zukommen kann.\nIn der Regel vermögen nur amtliche Verlautbarungen zum zu erwartenden\nVerwertungsergebnis die relative zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs.\n3 AHVG vor Auflegung von Kollokationsplan und Inventar in Gang zu setzen (Urteil\ndes Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 9C_407/2011, E. 4.1). Entsprechende\nÄusserungen oder gar eine amtliche Verlautbarung liegen jedoch nicht vor. Der\nBeschwerdeführer weist auf seine eigenen Angaben hin. Diesen allein kann jedoch\nkeine fristauslösende Wirkung zukommen.\n4.8.\nDer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise vor denjenigen der Auflegung\ndes Kollokationsplanes verschieben, wenn die Ausgleichskasse anlässlich von\nGläubigerversammlungen vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt\nbleibt. Die Annahme entsprechender Umstände soll jedoch mit Zurückhaltung\nangenommen werden (BGE 118 V 196 E. 3b). Auch eine solche hat nicht\nstattgefunden.\n4.9.\nDa auf Grund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die im Sinne\nder bisherigen Rechtsprechung für eine ausnahmsweise Vorverlegung des\nZeitpunkts der Schadenskenntnis im vorliegenden Fall sprechen, erweist sich die\nVerfügung der Ausgleichskasse vom 10. August 2017 angesichts des am 4. Oktober\n2016 aufgelegten Kollokationsplanes als rechtzeitig.\n5.\n5.1.\nDer Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Herabsetzung der Höhe\nder Schadenersatzsumme im Ausmass von Fr. 64‘373.65 geltend.\n5.2.\nDiesbezüglich bringt er vor, die Jahresrechnung 2013 vom 27. Februar\n2014 mit einer Nachzahlung von Fr. 64‘373.65 sei in ihrer Höhe nur zustande\ngekommen, weil die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2013 zu tief\nangesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne daher nicht für die Differenz\nzwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den genauen Beiträgen, die Ende\nJahr eruiert worden seien, haftbar gemacht werden. Eine Haftung für die\nDifferenz der geleisteten Akontobeiträge und den tatsächlich geschuldeten\nBeiträgen bestehe nur, wenn die Arbeitgeberin ihre Meldepflicht nach Art. 35\nAbs. 2 AHVV grobfahrlässig verletzt habe.\n"}