{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\n3.8.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Beschwerdegegnerin\nim Telefonat vom 17. März 2014 mitgeteilt, dass seine Firma zahlungsunfähig sei\nund in Konkurs gehen werde. Er habe darauf hingewiesen, dass er eine neue Firma\ngegründet habe und sämtliche Mitarbeitenden der GmbH ab 1. März 2014 bei der\nneu gegründeten Firma angestellt seien. Nachdem er diese Mitteilung auch dem\nMitgliederregister der Ausgleichskasse gemacht habe, sei die GmbH bei der\nBeschwerdegegnerin auf null gestellt worden. Das bedeutet, dass die Firma keine\nMitarbeitenden mehr gehabt habe. Infolgedessen seien die Akontobeiträge für\nMärz 2014 storniert und auch für die folgenden Monate keine Akontobeiträge mehr\nin Rechnung gestellt worden. Die Firma habe daher seit dem 1. März 2014 keine\nMitarbeitenden mehr gehabt und habe damit auch keinen Umsatz mehr generieren\nkönnen. Sie habe daher auch keine ausstehenden Rechnungen mehr bezahlen können.\nZum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei die Firma bereits seit zehn Monaten inaktiv\ngewesen, habe keine Mitarbeitenden mehr gehabt und ausstehende Lohnbeiträge geschuldet.\nDie Beschwerdegegnerin habe die letzte Jahresabrechnung für Lohnbeiträge am 10.\nJuni 2014 ausgestellt und habe zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am [...]. Januar\n2015 bereits gewusst, wie hoch die ausstehenden Beiträge gewesen seien.\nEbenfalls habe sie gewusst, dass seit März 2014 keine Zahlungen mehr geleistet\nworden seien. Die Beschwerdegegnerin habe daher zum Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung am [...]. Januar 2015 wissen müssen, dass die ausstehenden\nLohnbeiträge auch nach Abschluss des Konkursverfahrens ungedeckt bleiben\nwürden. Es hätten keine Hinweise bestanden, dass die GmbH noch über Aktiven im\nZeitpunkt der Konkurseröffnung verfügt habe. Die Ausgleichskasse habe daher\nbereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Höhe des Schadens gekannt.\n3.9.\nDie Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich das\nKonkursverfahren über längere Zeit dahingezogen habe und erst mit dem Vorliegen\ndes Kollokationsplans am 4. Oktober 2016 klar gewesen sei, dass die Kasse ihre\ngesamte Forderung verliere. Wenn ein Firmeninhaber und Geschäftsführer seine\nFirma veräussere und in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse mitteile, er\nwürde kein Personal mehr beschäftigen und es werde über die Firma der Konkurs\neröffnet, heisse dies nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des\nSchadens vorliege. Mangels effektiver Konkurseröffnung stehe nicht fest, dass\ndie offenen Beiträge nicht mehr erhältlich seien. Würde der Arbeitgeber entsprechend\nden gesetzlichen Vorschriften die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge\nbeiseitelegen, wäre im Konkursfall noch genug Geld vorhanden, um die\nentsprechende Forderung zu begleichen. Bei einer Firmenübertragung könne davon\nausgegangen werden, dass die Firma weitergeführt werde und die Ausstände\nbeglichen werden.\n3.10.\nEs ist damit zu prüfen, ob die zweijährige relative Verjährungsfrist\nausnahmsweise bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu laufen begonnen\nhat.\n4.\n4.1.\nDer Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Ausgleichskasse habe\nim Zeitpunkt der Konkurseröffnung die genaue Höhe der Beitragsschuld bereits gekannt.\nEs ist daher die Frage zu erörtern, ob dies einen solchen ausnahmsweisen Grund\nfür eine Vorverlegung des Regelzeitpunktes darstellt.\n4.2.\nHat eine Ausgleichskasse nicht bereits Kenntnis über die genaue Höhe\nder Beitragsschuld, so kann sie diese Kenntnis mit der vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrolle\ngemäss Art. 162 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\nvom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) erlangen. Denn erst nach erfolgter\nArbeitgeberkontrolle steht überhaupt fest, ob und in welcher Höhe der\nAusgleichskasse bis zur Konkurseröffnung Beitragsforderungen zustehen. Im Regelfall\nkäme aus diesem Grunde frühestens der Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle nach\nArt. 162 Abs. 1 AHVV als massgebender Stichtag in Frage. Das Bundesgericht hat\nin dieser Frage jedoch entschieden, es bestehe kein Anlass, den Regelzeitpunkt\nentgegen der bisherigen Rechtsprechung auf diesen Zeitpunkt vorzuverschieben.\nZum einen ist die Schadenersatzforderung nicht identisch mit der\nBeitragsforderung (BGE 123 V 171 Erw. 3a, BGE 119 V 95 Erw. 4b/bb; AHI 1996 S.\n131 unten), weshalb für den Eintritt eines Schadens zuerst der vollständige\noder teilweise Verlust der Beitragsforderung feststehen muss. Für die\nSchadenskenntnis bedarf es daher neben der Konkurseröffnung und der\nArbeitgeberkontrolle zusätzlicher Erkenntnisse (BGE 126 V 443 E. 4c).\n4.3.\nWenn nun das Bundesgericht eine Vorverschiebung des Regelzeitpunktes\nauf die Arbeitgeberkontrolle, an der die Ausgleichskasse Kenntnis über die\ngenaue Höhe der Beitragsschuld erlangen kann, abgelehnt hat, so ist es nicht\nmöglich, vorliegend aus diesem Grund - Kenntnis der genauen Höhe der\nausstehenden Beiträge - auf einen vor dem Regelzeitpunkt liegenden Moment\nabzustellen. Für die Schadenskenntnis bedarf es neben der Konkurseröffnung und\nder Arbeitgeberkontrolle vielmehr zusätzlicher Erkenntnisse.\n4.4.\nZu diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten keine\nHinweise bestanden, dass die GmbH noch über Aktiven im Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung verfügt habe.\n"}