{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-4_2018-12-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=66076&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "49affc6950a500fa41c08c6eacd6d3c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.4", "SVG.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:34", "Checksum": "03e57b27662b4655de04ef945bec2a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2018 AH.2018.4 (SVG.2019.65)\nRegeste:\nSchadenersatzanspruch nach Art. 52 AVHG, Verjährung, Mitverschulden der Ausgleichskasse\n\n2.3.\nEs ist daher zunächst zu erörtern, ob die Schadenersatzforderung der\nAusgleichskasse bereits verjährt war, als diese ihre Forderung mit Verfügung\nvom 10. August 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei\nJahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten\nhat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (erster Satz). Diese\nFristen können unterbrochen werden (zweiter Satz der genannten\nGesetzesbestimmung). Die zuständige Ausgleichskasse macht den\nSchadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).\n3.2.\nDie Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens,\nwelcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge\n(Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt\ndie absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz\nAHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit\nderen Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen\nder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nnach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung\neines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den\nArbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n3.3.\nAls am [...]. Januar 2015 über die GmbH der Konkurs eröffnet wurde,\nist der Schaden der Ausgleichskasse eingetreten und die von der\nArbeitgeberfirma geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht mehr im\nordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden. Damit wurde die\nabsolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG in\nGang gesetzt. Die fünfjährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der\nSchadenersatzverfügung vom 10. August 2017 ganz offensichtlich nicht\nabgelaufen.\n3.4.\nKenntnis des Schadens ist\nin der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter\nBeachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen\nGegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine\nSchadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2; 131 V 425 E. 3.1;\n128 V 15 E. 2a).\n3.5.\nVoraussetzung für die ausreichende\nSchadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale\ndes Schadens kennt bzw. kennen muss. Da die ausstehende Beitragsforderung\nGrundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst\nangenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die\nvoraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden\nVerlusts abzuschätzen (BGE 128 V 10 E. 5a; 126 V 443 E. 3c mit Hinweisen;\nUrteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 9C_407/2011, E. 2.1 mit Hinweisen).\n3.6.\nFür die einzelnen Konstellationen, in denen der\nAusgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich nach der Praxis\nRegelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen\nwird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven\nPfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die\nEinstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (BGE 126 V 443 E. 3; Urteil\ndes Eidg. Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001, H 131/00, E. 2a). Die\nfristauslösende Schadenskenntnis kann unter Umständen schon vor dem jeweiligen\nRegelzeitpunkt vorliegen. Indes fällt eine Verlegung des Zeitpunkts der zumutbaren\nSchadenskenntnis vor den massgebenden Regelzeitpunkt nur ausnahmsweise und\nunter qualifizierten Umständen in Betracht. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich\nein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die\ngesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt (BGE 118 V 193 E. 3b;\n116 V 72 E. 3c; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2001,\nH 307/99, E. 4b).\n3.7.\nDie Auflage des Kollokationsplans datiert vom 4. Oktober 2016. Es\nhandelt sich dabei um einen der Regelzeitpunkte. Bei Abstellen auf diesen\nZeitpunkt hat die Ausgleichskasse mit ihrer Verfügung vom 10. August 2017 die zweijährige Verjährungsfrist jedenfalls eingehalten. Es ist\ndaher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer qualifizierte Umstände vorbringt, die\nein ausnahmsweises Abstellen auf einen Zeitpunkt davor rechtfertigen, nämlich\nauf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung am [...]. Januar 2015.\n"}